Posted on November 02, 2022
von Huboo eCommerce Fulfilment
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Verpackungsgesetz: hohe Geldstrafen drohen

Mehr als 4,5 Milliarden Kurier-, Express- und Paketsendungen wurden laut der KEP-Studie 2022 im vergangenen Jahr in Deutschland verschickt. Dieses gute Geschäft ist für den Onlinehandel allerdings mit einem hohen Risiko verbunden: Zu allen regulatorischen Anforderungen kommen die mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verbundenen Pflichten. Ein laxer Umgang mit den Auflagen kann sich schnell in hohen Strafen rächen – von Verwarnungen über Verkaufsverbote bis zu Geldstrafen, die durchaus die 200.000-Euro-Marke erreichen können.

Das VerpackG trat 2019 in Kraft und wurde im Juli dieses Jahres noch einmal verschärft. Onlinehändler, elektronische Markplätze und Fulfillment-Dienstleister sitzen dabei in einem Boot. Sie müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister soll sicherstellen, dass sie in dieser Hinsicht ihre „abfallrechtliche Verantwortung“, so das Umweltbundesamt, wahrnehmen. Inwiefern betrifft Onlinehändler das Gesetz, worauf müssen sie achten und wie schützen sie sich wirksam vor Strafen?

Wen betrifft das VerpackG?

Alle Unternehmen, die Produkt- oder Versandverpackungen in den Markt bringen, unterliegen dem VerpackG. Dabei trägt Verantwortung, wer die Verpackung befüllt. Klar ist der Fall bei Onlinehändlern, die ihre Ware selbst versenden: Sie gehen ins Lager und konfektionieren die eingegangenen Bestellungen, verpacken die Ware – mit Füllmaterial gut geschützt – und versenden sie. Dabei unterliegt nicht nur die Verpackung selbst dem Gesetz, sondern auch Komponenten wie

  • Klebeband,
  • Folien,
  • Luftpolster- und Schaumbeutel,
  • Schutzhüllen aus Vlies
  • und so weiter.

Verkaufen Sie Ware, die Sie selbst herstellen oder aus Großgebinden abfüllen, müssen Sie sich auch selbst um die Produktverpackung kümmern.

Anders verhält es sich beim Dropshipping. Übernimmt der Hersteller oder Großhändler das Verpacken und den Versand der bei Ihnen bestellten Ware und sitzt dieser in Deutschland, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Da Sie die Ware nie in Händen halten, betrifft Sie auch das VerpackG nicht. Zum Versand aus dem Ausland bleibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister vage: „In diesem Fall ist der Importeur registrierungs- und systembeteiligungspflichtig (das ist derjenige, welcher die Verantwortung für die Ware beim Grenzübertritt trägt).“

Auch die Kooperation mit einem Fulfillment-Dienstleister, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Haben Sie Lagerung, Verpackung und Versand jedoch an einen hier ansässigen Servicepartner ausgelagert, ist dieser wie beim Dropshipping für die Versandverpackung verantwortlich.

Onlinehändler, die Waren exportieren, unterliegen nicht dem VerpackG. Sie sollten sich jedoch erkundigen, welche Regelungen in den Zielmärkten gelten. Die Europäische Kommission wollte bereits im Juli dieses Jahres ein Kreislaufwirtschaftspaket vorlegen, hat die Veröffentlichung aber nun für frühestens Ende November 2022 angekündigt. Da es darin im Wesentlichen um die EU-Verpackungsrichtlinie geht, sollten Händler die Entwicklung der nationalen Gesetzgebung in den für sie relevanten europäischen Ländern beobachten.

Wozu verpflichtet das VerpackG?

Ihre Verpflichtungen gemäß VerpackG leiten sich aus Ihrem Geschäftsmodell ab. Wer neben dem Kurier-Express-Paketdienst (KEP) als dritte Partei einen Fulfillment-Dienstleister einbindet, hat zumindest mit der Lizenzierung der Versandverpackung nichts zu tun. In der Regel wissen Ihre Abwicklungspartner auch darüber hinaus Rat bei Detailfragen. Unterliegen Sie selbst dem Gesetz, sollten Sie umgehend folgende Schritte einleiten:

  • Registrieren Sie sich beim Verpackungsregister LUCID. In diesem Erklärvideo der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfahren Sie alles, was Sie zur Neuregistrierung wissen müssen. Bitte bedenken Sie, dass das Register öffentlich einsehbar ist. Sollten Sie es bisher versäumt haben, Ihr Unternehmen zu registrieren, könnte das eine willkommene Gelegenheit für Wettbewerber sein, Ihnen Steine in den Weg zu legen. Auch Endkunden interessieren sich mitunter für die Registrierung und beziehen diese in ihre Kaufentscheidung ein.
  • Binden Sie Ihre Verpackungen in die Kreislaufwirtschaft ein, indem Sie die geschätzte Menge des während eines Geschäfts- oder Kalenderjahrs anfallenden Verpackungsmaterials für ein duales System lizenzieren. Dazu benötigen Sie die LUCID-Registrierungsnummer. Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen privaten Anbietern dualer Systeme.
  • Schließen Sie den Prozess ab, indem Sie das duale System und die lizenzierte Verpackungsmenge in LUCID eintragen.

Gibt es eine Alternative zur Registrierung und Lizenzierung?

Ist ein Unternehmen erst einmal registriert, lassen sich neue Verpackungen im Handumdrehen lizenzieren. Wer viele verschiedene Formate und Materialien nutzt und ganz auf der sicheren Seite sein möchte, fährt möglicherweise mit einem Fulfillment-Anbieter besser. Als Dienstleister mit Sitz in Deutschland beteiligen wir uns an diesem System und garantieren Ihnen so VerpackG-konforme Prozesse.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes in Ihrem Unternehmen. Nimm hier Kontakt mit uns auf.

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